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   OLG Frankfurt, 30.11.2004 - 20 W 223/2004, 20 W 223/04   

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https://dejure.org/2004,5371
OLG Frankfurt, 30.11.2004 - 20 W 223/2004, 20 W 223/04 (https://dejure.org/2004,5371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 20 W 223/2004, 20 W 223/04 (https://dejure.org/2004,5371)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. November 2004 - 20 W 223/2004, 20 W 223/04 (https://dejure.org/2004,5371)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2100 BGB, § 2150 BGB, § 2247 BGB, § 2289 BGB, § 35 Abs 1 S 2 GBO
    Grundbucheintragung des Vertragserben: Erforderliche Vorlage eines Erbscheins bei Errichtung eines privatschriftlichen Testaments nach Erbvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eintragung einer befreiten Vorerbenstellung mit Nacherbenvermerk ins Grundbuch; Anforderung an den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt; Der Erbschein als Grundlage der Eigentumsumschreibung; Feststellung des Erblasserwillens im Erbscheinverfahren

  • Wolters Kluwer

    (Grundbucheintragung des Vertragserben: Erforderliche Vorlage eines Erbscheins bei Errichtung eines privatschriftlichen Testaments nach Erbvertrag)

  • Judicialis

    BGB § 2100; ; BGB § 2150; ; BGB § 2247; ; BGB § 2289; ; GBO § 35 I 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Erbfolge durch Erbschein bei Errichtung eines privatrechtlichen Testamentes nach Abschluss eines Erbvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 380
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2004 - 20 W 223/04
    Bei Vorliegen einer in öffentlicher Urkunde errichteten Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt nur einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 35, Rdnr. 39; Schöner /Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 788; Schaub in Bauer/von Oefele: Grundbuchordnung, § 35, Rdnr. 126, 137; Meikel/Roth: Grundbuchrecht, § 35, Rdnr. 111).
  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2004 - 20 W 223/04
    Im Gegensatz zu der bloß schuldrechtlichen Wirkung des normalen Vermächtnisses gemäß § 2174 BGB erwirbt der alleinige Vorerbe den ihm durch ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB zugewendeten Gegenstand ohne weiteres mit dem Erbfall, unbeschwert mit der Nacherbschaft ( Palandt/Edenhofer, aaO., § 2110, Rdnr. 2; BGH NJW 1960, 959, 960).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.11.2004 - 20 W 223/04
    Bei Vorliegen einer in öffentlicher Urkunde errichteten Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt nur einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter: GBO, 24. Aufl., § 35, Rdnr. 39; Schöner /Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 788; Schaub in Bauer/von Oefele: Grundbuchordnung, § 35, Rdnr. 126, 137; Meikel/Roth: Grundbuchrecht, § 35, Rdnr. 111).
  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Das Grundbuchamt hat demnach bei Vorliegen etwa eines - eröffneten - öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB) grundsätzlich hierauf zu vertrauen und darf lediglich dann einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben, die nur durch weitere, allein dem Nachlassgericht mögliche Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder über sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können (vgl. OLG Köln, ZEV 2000, 232, 233; BayObLG, ZEV 2000, 233, 234; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 380, 381; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 788 jeweils mwN).
  • BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23

    Beanspruchung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder Europäischen

    aa) Nach nahezu einhelliger Ansicht darf das Grundbuchamt einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis (nur) verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (vgl. BayObLG, ZEV 2000, 233, 234; OLG Köln, FGPrax 2000, 89, 90; OLG Hamm, FGPrax 2001, 9; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 380, 381; OLG Schleswig, FGPrax 2006, 248; OLG München, MittBayNot 2009, 53, 54; OLG Zweibrücken, FGPrax 2011, 176; OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1531, 1532; OLG Naumburg, NJOZ 2014, 5; BeckOK GBO/Wilsch [1.8.2023], § 35 Rn. 148; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rn. 39, Meikel/Krause/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 117, 187; DNotI-Report 14/2006, S. 111).
  • OLG Naumburg, 13.03.2015 - 12 Wx 62/14

    Grundbuchberichtigung bei Erbfall: Verlangen des Grundbuchamtes zur Vorlage eines

    Voraussetzung ist insoweit, dass nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können; denn zu solchen Tatsachenermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (z. B. OLG Schleswig FGPrax 2006, 248; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380, 381; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rdn. 787, 788).
  • OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 331/16

    Zur Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins

    Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt nach herrschender Ansicht regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381; OLG Hamm Rpfleger 2013, 23; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 122; siehe auch Senat vom 7.3.2016).
  • LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts

    Dabei kann die Vorlegung ersetzt werden durch die Verweisung auf die die Urkunden enthaltenden Akten desselben Amtsgerichts (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380 f.; Demharter, Grundbuchordnung, 26. Aufl., § 35 Rn. 45).

    Einen Erbschein darf das Grundbuchamt nur dann verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere - nur dem Nachlassgericht (§§ 12 FGG, 2358 Abs. 1 BGB), wegen der Beschränkung des § 29 GBO aber nicht dem Grundbuchamt mögliche - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (BayObLG DNotZ 1995, 306 ff.; BayObLG RPfleger 2000, 266; OLG Hamm FGPrax 1997, 48 ff.; OLG Köln MDR 2000, 585 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380 f.; OLGR Celle 2000, 99 f.; OLGR Schleswig 2006, 711 ff.).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Bei Vorliegen einer in öffentlicher Urkunde errichteten Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt nur einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Senat, Beschl. v. 30.11.2004 -20 W 223/2004 - Demharter: GBO, 27. Aufl., § 35, Rdnr. 39; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 788; Schaub in Bauer/von Oefele: Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 35, Rdnr. 126, 137; Meikel/Roth: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35, Rdnr. 110).
  • OLG München, 16.01.2017 - 34 Wx 356/16

    Voraussetzungen für Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch

    Dazu müssen sich nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der Verfügung Zweifel ergeben, die nur durch weitere - dem Grundbuchamt verbotene - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; OLG Hamm Rpfleger 2001, 71; OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 173; Demharter § 51 Rn. 39 und 43).
  • OLG Schleswig, 30.12.2022 - 2 Wx 29/22

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt bei Konkurrenz

    Dabei hat das Grundbuchamt auf die Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. November 2004 - 20 W 223/2004 -, juris, Bezug genommen.

    Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt daher regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 34 Wx 331/16 -, Rn. 14, juris; Senat, Beschlüsse vom 12.06.2018 - 2 Wx 38/18 und vom 10.07.2017 - 2 Wx 41/16; OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2012 - I-15 W 260/12 -, Rn. 3, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. November 2004 - 20 W 223/2004 -, Rn. 15, juris; Böhringer ZEV 2017, 68 (70); vgl. auch Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, § 35 Rn. 95).

  • OLG München, 07.03.2016 - 34 Wx 32/16

    Konkurrenzverhältnis zwischen einem öffentlichen Testament und einer später

    a) Besteht aber Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen, so kann das Grundbuchamt regelmäßig schon dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 122).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2021 - 20 W 135/20

    Einsicht des Grundbuchamts in die Nachlassakten im Verfahren nach § 35 GBO

    Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist - wie hier in einem Erbvertrag -, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins oder des europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden, § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO, wobei die Vorlegung ersetzt werden kann durch die Verweisung auf die die Urkunden enthaltenden Akten desselben Amtsgerichts (vgl. Senat NJW-RR 2005, 380; Demharter, a.a.O., § 35 Rz. 45; Volmer in KEHE, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 35 Rz. 105, je m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2023 - 20 W 171/21

    Notwendigkeit der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

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